Gemeinsame stimme österreichs
Satzung
Satzung der Partei – Gemeinsame Stimme Österreichs
§ 1 Name der Partei
Die Partei führt den Namen ‚Gemeinsame Stimme Österreichs‘ – Kurzform: ‚GSÖ‘
§ 2 Sitz der Partei
Die Gemeinsame Stimme Österreichs hat ihren Sitz, Untere Ortsstraße 38, 2481 Achau, Niederösterreich. Ihr Tätigkeitsfeld ist ganz Österreich. Die Partei kann zur Durchsetzung ihrer Ziele Landesparteiorganisationen mit eigenen Statuten in den Bundesländern, die ihrerseits wiederum Bezirksorganisationen gründen können berufen. Die Statuten der jeweiligen Untergruppierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 3 Rechtsform
Die Gemeinsame Stimme Österreichs ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I Nr. 56/2012) idgF.
§ 4 Zweck
Der Zweck der Partei ist es, eine zukunftsorientierte und verantwortungsvolle Gesellschaft in Österreich zu fördern, die auf nachhaltigen und gerechten Prinzipien basiert. Die Partei setzt sich ein für:
1.
Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein: Die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit natürlichen Ressourcen zur langfristigen Sicherung der Lebensgrundlagen.
2.
Soziale Verantwortung und Gerechtigkeit: Engagement für eine Gesellschaft, die auf Chancengleichheit, sozialer Gerechtigkeit und Solidarität basiert.
3.
Freiheit und persönliche Entfaltung: Unterstützung individueller Freiheitsrechte und die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
4.
Freie Märkte und ordnungspolitische Grundsätze: Einsatz für eine sozialverantwortliche Marktwirtschaft, die auf Prinzipien des Ordoliberalismus aufbaut und faire Rahmenbedingungen schafft.
5.
Innovative Wirtschaft und Forschung: Förderung von Innovationen in Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft, um den Fortschritt und die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs zu stärken.
6.
Bildung für alle Schichten: Verbesserung des Bildungszugangs und Chancengleichheit in der Bildung unabhängig von sozialem Hintergrund.
7.
Wissenschaftlich fundierte Politik: Entwicklung und Umsetzung von Politiken, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fakten basieren.
8.
Arbeitswert und Wohlstand: Schaffung von Bedingungen, in denen sich Arbeit für alle Menschen lohnt und sie dafür Anerkennung erhalten.
9.
Integration statt Ausgrenzung: Einsatz für eine Gesellschaft, die kulturelle Vielfalt anerkennt und die Integration fördert, um soziale Ausgrenzung zu vermeiden.
Die Gemeinsame Stimme Österreichs strebt danach, diese Prinzipien durch politische Maßnahmen, Aufklärung und Dialog auf allen Ebenen der Gesellschaft zu verankern. Ziel ist es, Österreich durch eine ganzheitliche und zukunftsfähige Politik in eine gerechte, umweltbewusste und innovationsfreudige Zukunft zu führen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Partei „Gemeinsame Stimme Österreichs“ (GSÖ) kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden, die die Grundsätze der Partei unterstützt und ihren ständigen Wohnsitz in Österreich hat. Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Ziele den Werten und Prinzipien der GSÖ widersprechen, ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei. Die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei führt zum automatischen Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für ein Kalenderjahr erworben. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt eine schriftliche Bestätigung des Vorstandes. Sollte man innerhalb eines laufenden Kalenderjahres beitreten ist trotzdem der gesamte Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr zu entlehnen. Der Mitgliedsbeitrag wird für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft jeweils im Jänner eines Jahres fällig.
Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich an Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung zu beteiligen. Sie sind verpflichtet, die Ziele der GSÖ zu fördern, sich an die Satzung zu halten und das Ansehen der Partei zu wahren.
Der Austritt aus der Partei ist jederzeit schriftlich möglich. Bereits gezahlte Beiträge werden im Austrittsfall nicht zurückerstattet. Bereits geforderte Beiträge müssen ebenfalls entlehnt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, der Partei schadet oder deren Werte missachtet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder haben sämtliche Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten offen zu legen. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch für die Zeit nach Austritt aus der Partei dauerhaft bestehen.
§ 7 Haftung
Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschließlich bis zur Höhe des einbezahlten Jahresmitgliedsbeitrages.
§ 8 Finanzen
Die Gemeinsame Stimme Österreichs finanziert sich durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Subventionen öffentlicher und privater Stellen
4. Mittel aus der öffentlichen Parteienfinanzierung
5. Letztwillige Zuwendungen
6. Zahlungen von nahestehenden Organisationen
7. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre
8. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit
9. Erträge aus Veranstaltungen sowie ähnlichen sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebenden Erträge
10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten
Die Partei verpflichtet sich zu vollständiger Transparenz in Bezug auf ihre Einnahmen und Ausgaben.
§ 9 Organe
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GSÖ und sollte mindestens einmal jährlich, jedoch mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher per E-Mail an die bekannte E-Mail-Adresse aller Mitglieder. Einberufen wird die Versammlung vom Vorstand, und sie ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Partei. Der Vorstand sowie der Rechnungsprüfer werden alle vier Jahre neu durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Wahl ohne weitere Konstituierung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Gründer Amelia Bruckner und Patrick Heinzel.
Der Rechnungsprüfer muss seine Unabhängigkeit wahren und darf deshalb zu keiner Zeit, in welcher er diese Position bekleidet eine Tätigkeit im Vorstand ausführen.
Der Vorstand besteht zumindest aus Vier stimmberechtigten Mitgliedern:
• Zwei Partei Vorsitzende
• Kassier/CFO
• Schriftführer/PMO
• Zusätzlich gewählte Zeichnungs- und Vertretungsberechtigte
Im Bedarfsfall können vom Vorstand weitere Mitglieder als Zeichnungs- und Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder nominiert werden, welche dann von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Antrag kann durch die Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
Es ist möglich mehrere Personen als Zeichnungs- und Vertretungsberechtigte zu benennen. Diese Rolle kann auch gleichzeitig von anderen Vorstands Mitgliedern ausgeübt werden.
Die Partei wird durch die beiden Gründer, Amelia Bruckner und Patrick Heinzel sowie dem Kassier, den Vorsitzenden und dem Schriftführer nach außen vertreten. Die gesamte Vorstandsebene sowie die Gründer sind zeichnungsberechtigt.
§ 9a Unterfertigung der Zeichnungs- und Vertretungsbefugten Rollen
Gründerin & Vorstandsvorsitzende:
Amelia Bruckner, geb. am 24.08.1998
Gründer & Vorstandsvorsitzender:
Patrick Heinzel, geb. am 10.02.1999
Kassier / Chief Finance Officer:
Leon Miksits, geb. am 28.05.2000
Schriftführerin / Projekt Management Office:
Marlies Berger, geb. am 13.10.1999
Mit dieser Unterschrift bestätigen die angegebenen Personen Mitglied der Partei zu sein, diese nach innen und außen, nach den Werten der Partei zu repräsentieren und im Wohle dieser zu handeln sowie die Satzung und ihre Funktion zur Gänze verstanden und akzeptiert zu haben.
Zusätzlich können weitere Mitglieder in ihren Bereichen wie z.B. Marketing, IT, etc. in ihrer Rolle für ihren Bereich als Zeichnungs- und Vertretungsberechtigt benannt werden.
Zeichnungs- & Vertretungsberechtigt für den gesamten Bereich der Informationstechnologie, IT-Infrastruktur, IT-Security, Medien Marketing:
Chief Information Officer / Chief Technology Officer:
Julian Böhm, geb. 27.02.1999
§ 10 Gliederung
Die GSÖ gliedert sich in Sektionen, welche in den Bereichen Regional- Bezirks- Landes- und in Bundessektionen agieren können. Wer eine Sektion innerhalb der Partei gründen möchte, muss den Zuspruch des Vorstandes der Stammpartei einholen und diesem die Satzung für die Sektion vorlegen. Die Satzung muss im Einklang mit den Werten dieser Satzung stehen und die Vertretungspersonen müssen bekannt gegeben werden.
§ 11 Auflösung der Partei
Die Auflösung der Partei kann nur durch den Vorstand beantragt werden. Der Auflösung muss einstimmig stattgegeben werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
§ 12 Änderung der Satzung
Zur Änderung der Satzung kann im Zuge einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Hierzu bedarf es einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.